Als ausländische(r) StudentIn kannst du in den Niederlanden arbeiten, es gelten jedoch verschiedene Regeln.
Teilzeit-Job
Wenn du als ausländische(r) StudentIn an einer Teilzeitbeschäftigung interessiert bist, gelten die gleichen Regeln wie für andere ausländische Mitarbeiter. Für europäische Studierende bedeutet die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU, dass sie in den Niederlanden arbeiten dürfen. Nicht-europäische Studierende benötigen eine Arbeitserlaubnis. Diese Arbeitserlaubnis kann dein Arbeitgeber bei der UWV beantragen. Das Verfahren hierfür dauert ca. 5 Wochen. Es gibt einige Einschränkungen für außereuropäische Studierende:
• Du darfst nur in den Monaten Juni, Juli und August Saisonarbeit leisten.
• Du arbeitest das ganze Jahr über in Teilzeit, jedoch nie länger als 10 Stunden pro Woche.
Diese Einschränkungen gelten nicht für Einwohner der Europäischen Union, Liechtensteins, Norwegens, Islands und der Schweiz. Sie dürfen genau wie niederländische Studenten Vollzeit arbeiten.
Internship
In einigen Situationen ist eine Arbeitserlaubnis (TWV) erforderlich:
Trainee im Ausland? Dann ist manchmal eine Arbeitserlaubnis erforderlich.
Wenn der/die PraktikantIn aus dem Ausland kommt, um ein Praktikum zu absolvieren, muss der Arbeitgeber in einigen Fällen eine Arbeitserlaubnis für den/die PraktikantIn beantragen. Auszubildende mit einem Reisepass aus einem der EER-Länder oder aus der Schweiz können in den Niederlanden frei arbeiten. Auszubildende mit einer anderen Nationalität benötigen eine TWV oder GVVA.
- Dauert das Praktikum weniger als drei Monate? Dann beantragt der Arbeitgeber beim UWV eine Arbeitserlaubnis.
- • Wird das Praktikum länger dauern? Dann beantragt der Arbeitgeber bei der IND eine GVVA. GVVA steht für: kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
Trainee in den Niederlanden? Dann ist keine Arbeitserlaubnis erforderlich.
Macht der/die PraktikantIn einen Ausbildung in den Niederlanden? Und ist das Praktikum für diese Ausbildung relevant? Dann muss der Arbeitgeber keine Arbeitserlaubnis für den/ die Praktikant/-in beantragen. Diese(r) PraktikantIn hat dann bereits eine Aufenthaltserlaubnis im Zusammenhang mit seinem Studienprogramm. Konkrete Vereinbarungen müssen mit dem Studenten und der jeweiligen Bildungseinrichtung getroffen werden. Diese Vereinbarungen werden in einer Praktikumsvereinbarung zwischen Arbeitgebern, PraktikantIn und der Studieneinrichtung festgehalten. Die Aufsichtsbehörde SZW kann den Arbeitgeber nach der Vereinbarung fragen.