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Mache ein Praktikum im Rahmen deines Studiums in den Niederlanden

Internship als Teil eines niederländischen Studienprogrammes

Wenn Nicht-EU-Studierende ein Praktikum absolvieren, das Teil eines niederländischen Studienprogramms ist, muss der Arbeitgeber keine Arbeitserlaubnis (TWV) beantragen. Es besteht auch keine Notwendigkeit, die Aufenthaltserlaubnis zu ändern. Das Auslandsbeschäftigungsgesetz sieht jedoch vor, dass der PraktikantIn, der Praktikumsarbeitgeber und die Hochschule eine dreigliedrige Vereinbarung unterzeichnen müssen.

Dies ist notwendig, weil die Universität oder Fachhochschule ein anerkannter Sponsor ist und somit die Aufenthaltserlaubnis für den Nicht-EU-Studierenden beantragt. Der anerkannte Sponsor hat bestimmte Rechte und Pflichten, beispielsweise die Überwachung des Studienfortschritts des Nicht-EU-PraktikantIn.

Zusammen mit der Hochschulbildung und den Behörden wurde ein Standardformat entwickelt, das den Rechtsvorschriften zur Schließung des dreigliedrigen Praktikums-Vertrags entspricht: Standard-Praktikumsvertrag für Nicht-EU- / EWR-Studierende (120,12 kB)

Eine (digitale) Kopie des Praktikums-Vertrags muss jederzeit beim Praktikums-Arbeitgeber und der Hochschule vorliegen.

Praktikumsvergütung

Ein Arbeitgeber kann dem/ der PraktikantIn eine Praktikums-Vergütung gewähren. Der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob er eine Aufwandsentschädigung zahlt, und wie hoch diese ist. Weitere Informationen zur Praktikums-Vergütung in englischer Sprache finden Sie auf der Website Studieren in Holland. Wie man einen internationalen Studierenden als PraktikantIn einstellt, wird in diesem Toolkit ausführlich erläutert.

Praktikum im Rahmen einer Studium im Ausland

Wenn Sie eine(n) PraktikantIn mit einer Staatsangehörigkeit von außerhalb der EU einstellen, der ein Auslandsstudium absolviert, müssen Sie die folgenden rechtlichen Schritte befolgen.

Aufenthaltsgenehmigung

Ob der Trainee eine Aufenthaltserlaubnis benötigt, hängt von der Nationalität und der Dauer des Aufenthalts ab. Wir empfehlen dir, das Toolkit zu konsultieren, in dem alle Optionen beschrieben werden.

Arbeitserlaubnis

Eine "tewerkstellingsvergunning" (TWV) ist eine Arbeitserlaubnis und normalerweise erforderlich, wenn ein(e) Nicht-EU-BürgerIn ein Praktikum in den Niederlanden absolvieren möchte. Eine Arbeitserlaubnis (TWV) ist niemals erforderlich, wenn:

  • Der/die PraktikantIn kommt aus der EU / dem EWR / der Schweiz.
  • Der/die PraktikantIn nimmt an einem europäischen Aktionsprogramm wie Erasmus + teil.

Der Arbeitgeber beantragt die TWV bei UWV. Sie müssen nachweisen, dass der/die PraktikantIn über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Dies sind 50% des Mindestlohns und kann aus dem folgenden bestehen:

• den eigenen Ressourcen des/ der internationalen PraktikantIn;
• Stipendien;
• Praktikumsvergütung

Wenn Sie für Ihren PraktikantIn keine Arbeitserlaubnis beantragen, riskieren Sie eine Geldstrafe. Die Aufsichtsbehörde für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung (SZW) prüft, ob Sie die Vorschriften einhalten.

Praktikumsvergütung

Als Arbeitgeber entscheiden Sie, ob und wie hoch die Praktikumszulage sein soll. Hierfür gibt es keine Regeln. Die Praktikumszulage kann ein Weg sein, um nachzuweisen, dass der/die StudentIn über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Dies ist eine Voraussetzung, um eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu erhalten (siehe oben).

Praktikumsplan

Ein Praktikumsplan wird in der Regel von der ausländischen Bildungseinrichtung erstellt und beschreibt die Aktivitäten und Lernziele. Wenn die ausländische Bildungseinrichtung keinen Praktikumsplan vorlegt, erstellt der Arbeitgeber zusammen mit dem/ der PraktikantIn einen Praktikumsplan. Die UWV bestimmt anhand der festgelegten Lernziele, ob es sich um erlaubte Arbeit handelt.

BSN

Wenn der Praktikant eine Praktikumszulage erhält, muss er über eine BSN verfügen. Weitere Informationen zur Beantragung eines BSN in englischer Sprache finden Sie auf der Website von Studieren in Holland.

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